MaidEasy GmbH
℅ Minning & Burgdorf
Rentzelstr. 34
20146 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Oback
(nachfolgend/nf. Auftragnehmerin genannt)
Die MaidEasy GmbH, ℅ Minning & Burgdorf, Rentzelstr. 34, 20146 Hamburg, (im Folgenden „Auftragnehmerin“), bietet u.a. über die Website www.maideasy.de Reinigungsdienstleistungen für gewerbliche Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) an.
Die Reinigungsdienstleistungen werden von angestellten Reinigungskräften oder Partnerunternehmern der Auftragnehmerin ausgeführt. Sofern es sich um angestellte Reinigungskräfte der Auftragnehmerin handelt, erfolgt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Vielmehr handelt es sich bei den zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen um typengemischte Verträge mit Schwerpunkten im Werk- und Dienstvertragsrecht, zu deren Erfüllung sich die Auftragnehmerin ihren Weisungen unterliegenden Reinigungskräften (bzw. Erfüllungsgehilfen) bedient.
Neben der Erbringung von Reinigungsdienstleistungen bietet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber weitere Dienstleistungen wie den Verkauf von Reinigungsmitteln und Hygieneartikeln, die Bereitstellung von Fußmatten und Kaffeeautomaten, etc. an. Dieses Zusatzangebot wird fortlaufend aktualisiert.
Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin sind zunächst freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe bindender Angebote durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber gibt gegenüber der Auftragnehmerin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages i. S. d. § 145 BGB ab, indem er auf der Plattform angebot.maideasy.de hinsichtlich der von ihm zuvor ausgewählten und während des Bestellvorgangs zusammengefasst dargestellten Reinigungsleistungen den Button „Annehmen und unterzeichnen“ betätigt. Alternativ gibt der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, wenn er einer Aufforderung der Auftragnehmerin per E-Mail oder telefonisch zustimmt.
Das verbindliche Angebot des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin innerhalb einer angemessenen Frist gem. § 147 BGB annehmen (z.B. durch Versendung einer E-Mail, in welcher das Angebot des Kunden ausdrücklich angenommen wird, also durch ausdrückliche Bestätigung, oder konkludent durch Übersendung des Reinigungsplans). Die reine Bestätigung des Angebots des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin (z.B. in Form einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail) stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme i. S. d. § 147 BGB dar.
Sofern der Auftraggeber ein Angebot im Wege der individuellen Kommunikation (z.B. am Telefon, per E-Mail) an das Vertriebsteam der Auftragnehmerin richtet, so erfolgt in diesen Fällen die Annahme dieses Angebots durch die Auftragnehmerin erst mit Übermittlung des gegengezeichneten Vertragsdokuments.
Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin die Durchführung folgender Arbeiten:
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.
Die Auftragnehmerin stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, dies umfasst auch die Bereitstellung von Arbeitskräften durch Partnerunternehmen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt des Auftraggebers tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das eingesetzte Personal mindestens nach dem geltenden Tariflohn für das Gebäudereinigerhandwerk zu vergüten.
Das Personal ist verpflichtet, Anweisungen hinsichtlich der Durchführung der Dienstleistungen nur von der Auftragnehmerin beziehungsweise deren Bevollmächtigten entgegen zu nehmen.
Die Absätze §2.2 §2.4 gelten auch für eventuell eingesetzte Arbeitskräfte von Partnerunternehmen.
Arbeiten, die nicht in diesem Vertrag aufgeführt sind (z.B. Sonderreinigungen), werden gesondert angeboten und vergütet ausgeführt.
Auftragsänderungen und Auftragserweiterungen werden ausschließlich über die Auftragnehmerin, nicht über das eingesetzte Personal erteilt bzw. angenommen.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihr bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle dienstlichen Angelegenheiten auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Das von ihr eingesetzte Personal ist hierüber ebenfalls unterrichtet.
Das Personal ist weiterhin über die einschlägigen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu unterrichten.
Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete Räume zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. unentgeltlich zur Verfügung.
Die zu reinigenden Räumlichkeiten des Auftraggebers müssen zur vereinbarten Reinigungszeit dem Personal von der Auftragnehmerin zugänglich sein oder freigemacht werden.
Die Auftragnehmerin erhält vom Auftraggeber für die nach § 1 zu erbringenden Leistungen eine Vergütung gemäß dieses Vertrages.
Wenn vereinbart, erhält die Auftragnehmerin für die Bereitstellung der Reinigungsmittel von Seiten des Auftraggebers eine Vergütung gemäß dieses Vertrages. Das Eigentum an den vorgenannten Verbrauchsmaterialien geht zum Zeitpunkt der Bereitstellung beim Auftraggeber auf diesen über.
Die erbrachten Leistungen werden monatlich abgerechnet.
Soweit nicht anders und explizit vereinbart, gelten alle angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer und beziehen sich auf eine Durchführung der angebotenen Dienstleistungen an Werktagen von Montag bis Samstag ausschließlich der zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten.
Das Recht auf Erhöhung der vereinbarten Preise steht der Auftragnehmerin zu, wenn
Die Preiserhöhung beträgt 90/100 der zur Grundlage anstehenden Erhöhungsfaktoren. Der vertraglichen Preisvereinbarung liegt der Lohntarif des Gebäudereinigerhandwerks zugrunde. Für Fragen, ob Lohnerhöhungen vorliegen, sind die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks maßgebend.
Die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen gelten als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der jeweilige Auftraggeber nicht unverzüglich im direkten Anschluss an die jeweilige Leistungserbringung (dies gilt gleichermaßen bei einmaligen sowie bei wiederkehrenden Leistungen der Auftragnehmerin) schriftlich begründete Einwendungen erhebt, wobei Art, Umfang, Zeit und Ort der geltend gemachten Einreden genau beschrieben werden müssen.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber, unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB, der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Auftragnehmerin weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar, kann er an Stelle der Nacherfüllung eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder diesen Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
Die Auftragnehmerin haftet gegenüber dem Auftraggeber bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausnahmen hierzu regeln die nachfolgenden Absätze:
Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Beim Vorliegen eines geringeren Verschuldungsgrades als grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin jeweils nur
Für Schäden, die nachweislich auf Dienstleistungen der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, haftet die Auftragnehmerin nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern (oder einer anderen Versicherung) bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro.
Die Haftung der Auftragnehmerin für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, derer er sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient, richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 1 bis 4 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
Die Auftragnehmerin ist nicht für Inhalte Dritter verantwortlich, die auf ihrer Website oder App verlinkt sind, und übernimmt weder eine Haftung noch eine Gewähr für die Richtigkeit entsprechender verlinkter Webseiten Dritter. Gleiches gilt hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen und Bestimmungen auf den verlinkten Webseiten Dritter.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch ein Fremdverschulden oder nicht zu vertretende Unterbrechungen der Verfügbarkeit der Webseite, App. etc. entstehen (z.B. nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets, Datenverkehrs, etc.).
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, welche aufgrund der eingesetzten oder angebotenen Reinigungs- und sonstigen Produkte entstehen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, welche aufgrund der eingesetzten oder angebotenen Reinigungs- und sonstiger Produkte entstehen. Insbesondere beim Vorliegen einer besonderen Beschaffenheit und/oder besonderer Eigenschaften der zu reinigenden Oberflächen, Gegenstände etc. muss der Auftraggeber die Auftragnehmerin gesondert darauf hinweisen, damit die Auftragnehmerin in die Lage versetzt wird, die bei der Reinigung anzuwendenden Verfahren und zu verwendenden Reinigungsmittel entsprechend anzupassen. Ebenso hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin gesondert darauf hinzuweisen, wenn bestimmte Oberflächen, Gegenstände etc., mit denen die Reinigungskräfte der Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bestimmungsgemäß in Kontakt kommen, besonders wertvoll sind (z. B. wenn es sich dabei um wertvolle Vasen, Skulpturen, Bilder o. ä. handelt). Unterlässt der Auftraggeber entsprechende Hinweise, so haftet die Auftragnehmerin diesem gegenüber für die daraus resultierenden Schäden nur in beschränktem Umfang – d. h. bei der Berechnung des Schadens ist lediglich der Wert eines vergleichbaren Gegenstands mittlerer Art und Güte in Ansatz zu bringen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sich an die Vorschriften des AEntG zu halten. Dies beinhaltet u.a. die Zahlung des verbindlich vorgeschriebenen Tariflohns für das Gebäudereinigerhandwerk. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn zu befreien.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Einhaltung des AEntG zu verlangen. Dem Auftraggeber ist für den Fall der Nichtvorlage der verlangten Nachweise vorbehalten, fällige Zahlungen einzubehalten.
Die Vertragslaufzeit dieses Vertrages beginnt mit dem Tag der ersten Leistungserbringung durch die Auf tragnehmerin.
Änderungen oder Stornierungen von einmaligen Dienstleistungen sind bis zu 72 Stunden vor Dienstleistungsbeginn kostenlos. Im Falle einer Änderung oder Stornierung, die weniger als 72 Stunden vor Dienstleistungsbeginn erfolgt, wird dem Auftraggeber der in diesem Vertrag angegebene Preis in voller Höhe in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Stornierungen nach Dienstleistungsbeginn und „faktische Stornierungen“. Eine „faktische Stornierung“ liegt vor, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. dessen Hilfspersonen die vertragsgemäße Ausführung des gebuchten Auftrags durch sein Verhalten unmöglich oder unzumutbar macht. Dazu zählen insbesondere – aber nicht abschließend – diejenigen Fälle, in denen die Adresse aufgrund unzutreffender oder ungenauer Angaben von Seiten des Auftraggebers nicht auffindbar ist, der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Auftragsbeginns nicht anwesend ist und nicht kontaktiert werden kann oder der Zugang zum Objekt der gebuchten Dienstleistung nicht ermöglicht wird etc.
Kündigungen von Verträgen, welche für eine unbestimmte Laufzeit geschlossen wurden, sind beiderseits mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird dem Auftraggeber der in diesem Vertrag angegebene Preis für die entfallenen Dienstleistungen in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Abweichend zu § 11 Abs. 3 sind Kündigungen von Verträgen, welche über eine Laufzeit von 6 Monaten geschlossen wurden, beiderseits jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende möglich. Wird dieser Vertrag nicht fristgerecht bzw. nicht formgerecht gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 6 Monate. Die Kündigungsfrist für die Laufzeitverlängerung beträgt ebenfalls 3 Monate zum Laufzeitende.
Grundlage für den geschlossenen Vertrag bilden die vom Auftraggeber gemachten Angaben. Diese beinhalten unter anderem, aber nicht ausschließlich Angaben zu Unternehmensart, Fläche des betroffenen Objekts, Frequenz der Leistungserbringung, Umfang und Art der Dienstleistung, Mitarbeiterzahl, Art und Beschaffenheit von Einrichtung und Mobiliar, etc. Der Auftraggeber versichert die Korrektheit sowie Vollständigkeit aller Angaben zu den Bedingungen, die für die Ausführung der Dienstleistung (Art und Umfang) maßgeblich sind. Weichen tatsächliche Bedingungen, die für die Ausführung der Dienstleistung (Art und Umfang) maßgeblich sind, von den vom Auftraggeber geschilderten Bedingungen ab, so steht der Auftragnehmerin in den ersten sechs Wochen der Vertragslaufzeit ein einseitiges sofortiges Sonderkündigungsrecht zu.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von den in § 11 Abs. 1 bis 6 dieser AGB geregelten Fällen unberührt.
Den Vertragspartnern ist es während der Laufzeit dieses Vertrages und bis zu einem Jahr nach Beendigung untersagt, Kunden, zur Vertragserfüllung nach §2 eingesetzte Subunternehmer bzw. Partnerunternehmen oder Personal des anderen Vertragspartners abzuwerben bzw. zu beschäftigen oder selbstständig zu beauftragen.
Rechnungen sind brutto ohne Abzüge sofort nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit/Gültigkeit der Schriftform; dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen der nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck der wirtschaftlichen Zielsetzung der von den Parteien beabsichtigten Bestimmungen am nächsten kommen.
Gerichtsstand für alle aus den nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Verträgen zwischen der Auftragnehmerin und dem jeweiligen Auftraggeber resultierenden Streitigkeiten ist Hamburg.
Stand: 01.04.2024